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Artikel des Monats August 2018

Artikel des Monats August 2018

vorgestellt von Prof. Dr. med. Matthias David

Julia Kreis, Sebastian Grümer

Evidenzbasierung in der Psychotherapie.

Berliner Ärzte 2018 (8), 32-33

Kreis und Grümer widmen sich in ihrem kurzen Überblicksartikel im Auftrag des Deutschen Netzwerkes Evidenzbasierte Medizin e.V. (DNEbM- www.ebm-netzwerk.de) einem wichtigen, wenngleich schwierigen Thema, denn es erscheint doch bedeutend einfacher, Effekte biomedizinischer Heilmaßnahmen zu erfassen, als Effekte einer psychotherapeutischen Intervention auf das innere Erleben von Menschen.

Wenig bekannt ist, dass es in der Psychotherapie eine lagen Tradition der Evaluationsforschung gibt. Das zeigt u.a. die wenige bekannte Tatsachen, dass der Begriff „Metaanalsye“ in den 1970er Jahren von einem Psychologen geprägt wurde, der mit seinen Mitarbeiten auch eine erste solche Auswertung von mehreren hundert kontrollierten Studien zum Effekt von Psychotherapie publiziert hat.

Kreist und Grümer führen als Beispiel für die Wichtigkeit der steten Überprüfung psychotherapeutischer Interventionen das sog. Debriefing an, das nach traumatischen Ereignissen dazu diesen soll, den posttraumatischen Stress zu reduzieren und eine posttraumatsiche Belastungsstörung (PTSD) zu verhindern. Ein Cochrane Review hat unterdessen schon 2002 gezeigt, dass es keinerlei Vorteile des „Debriefing“ gegenüber dem Nichtstun gibt, teilweise komme es durch die Maßnahme sogar zu einer PTSD-Risikoerhöhung.

Die beiden Autoren merken kritisch an, dass trotz solcher Beispiele die Erfassung unerwünschter Ereignisse und Nebenwirkungen psychotherapeutischer Interventionen bisher in der (psychotherapeutischen) Literatur kaum eine Rolle spielt. Kreis und Grümer konstatieren, dass eine Verblindung bei Psychotherapiestudien nicht machbar ist; möglich sei aber die randomisierte Zuordnung zu therapeutisch unterschiedliche behandelten Vergleichsgruppen. Die Erfolgsbeurteilung kann dann, quasi als Verblindungsersatz, von Personen vorgenommen werden, die die Gruppenzuordnung der Patientinnen und Patienten nicht kennen.

Die Autoren verweisen darauf, dass ungeachtet mancher kritischer Stimmen psychotherapeutische Verfahren vor einer Aufnahme in die GKV-Versorgung einer vergleichbar strengen Prüfung anhand der Kriterien der evidenzbasierten Medizin unterzogen werden wie andere ärztliche Interventionen. Eine Sonderstellung nehmen nur die beiden psychoanalytisch begründeten Verfahren Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Analytische Psychotherapie sowie die Verhaltenstherapie ein, die in die Versorgung gelangten, bevor die EbM-basierten Prüfkriterien eingeführt wurden. Für diese Verfahren laufen nachträgliche Prüfungen. Allerdings hat das Bundessozialgericht beschlossen, dass ein nachträglicher Ausschluss dieser drei Verfahren nicht zulässig ist.

(M. David)

Prof. Dr. med. Matthias David

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