Die Satzung der DGPFG
§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen
Deutsche Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe (DGPFG) e.V.
§ 2
Zweck und Aufgaben der DGPFG
Zweck der Deutschen Gesellschaft für Psychosomatische Frauenheilkunde und Geburtshilfe e.V. ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Psychosomatik in Frauenheilkunde und Geburtshilfe.
Im Besonderen gehören zu den Aufgaben der Gesellschaft
- Die wissenschaftliche Erfassung und Verbreitung psychosomatischer Erkenntnisse auf dem Fachgebiet. Alle gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse sollen der Allgemeinheit in geeigneter Form zeitnah zur Verfügung gestellt werden.
- Die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen sowie Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen auf dem gesamten Fachgebiet. Die genannten Veranstaltungen sind öffentlich.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die DGPFG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die DGPFG ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DGPFG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGPFG. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DGPFG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann auf schriftlichen Antrag hin werden, wer sich dem Zweck und den Aufgaben der DGPFG verpflichtet fühlt. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Zu ordentlichen Mitgliedern können außerordentliche Mitglieder werden,
wenn sie in einer der beiden vereinigten Gesellschaften OGPGG und DGPGG ordentliche Mitglieder waren,
- wenn sie Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft stellen und der Vorstand mit einfacher Mehrheit diesem Antrag zustimmt,
- wenn der Vorstand von sich aus auf Grund besonderer Verdienste einem außerordentlichen Mitglied die ordentliche Mitgliedschaft verleiht.
a. Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine ärztliche oder eine gleichwertige psychologische Ausbildung abgeschlossen hat; ebenso Hebammen nach Abschluss der Berufsausbildung.
b. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich mit der psychosomatischen Medizin beschäftigt und/oder über die Tätigkeit, die Forschung und die Tagungen der DGPFG informiert werden möchte.
c. Korporative Mitgliedschaft ist möglich.
d. Ehrenmitgliedschaft: Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen angetragen werden, die sich um die Entwicklung der Psychosomatik und Psychotherapie in der Frauenheilkunde und der Geburtshilfe sowie der DGPFG sehr verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung angetragen. Die Wahl muss mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen der Gesellschaft zu wahren und zu fördern, sich an die Satzung der Gesellschaft und die Beschlüsse ihrer Organe zu halten sowie die Mitgliedsbeiträge entsprechend § 11 zu bezahlen.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Ausschluss oder durch freiwilligen Austritt. Der Austritt ist nur am Ende eines Geschäftsjahres auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung möglich. Diese muss bis spätestens zum 30.09. des laufenden Jahres bei dem Präsidenten / der Präsidentin oder dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin der DGPFG eingegangen sein; andernfalls währt die Mitgliedschaft bis zum Ende des darauf folgenden Jahres. Über einen Ausschluss kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.
§ 6
Organe der DGPFG
Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand
- der Beirat
- die Kassenprüfer
§ 7
Mitgliederversammlung (MV)
Die MV ist das oberste Organ der DGPFG. Die MV regelt die grundlegenden Angelegenheiten der Gesellschaft, wählt den Vorstand und erteilt die Entlastung. Die MV nimmt den Bericht des Vorstandes und des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin entgegen.
Die MV wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche MV einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten/die Präsidentin oder seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin. Die Einladung hat mindestens sechs Wochen vor der MV zu erfolgen. Die MV ist immer beschlussfähig. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die MV zu stellen. Diese Anträge müssen spätestens eine Woche vor Abhaltung der MV beim Vorstand schriftlich eingebracht sein. Eines der Vorstandsmitglieder leitet die MV. Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit, sofern nicht anders bestimmt ist. Auf Verlangen von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Die Beschlüsse werden vom Schriftführer/von der Schriftführerin protokolliert und von ihm/ihr und einem der Vorstandsmitglieder unterzeichnet.
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten/der Präsidentin
- dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin
- dem Schriftführer/der Schriftführerin
- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin
- dem 1. Beisitzer/der 1. Beisitzerin
- dem 2. Beisitzer/der 2. Beisitzerin
- dem 3. Beisitzer/der 3. Beisitzerin
- dem Past-Präsidenten/der Past-Präsidentin oder dem 3. Beisitzer/der 3. Beisitzerin
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei eindeutigem Votum und nur jeweils einem Kandidaten/einer Kandidatin kann en bloc per acclamationen gewählt werden. Es kann eine Personaldebatte in Abwesenheit des oder der Kandidaten/der Kandidatinnen erfolgen und/oder die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgen. Ebenso ist bei der Abwahl eines, mehrerer oder aller Vorstandsmitglieder zu verfahren. Der Past-Präsident/die Past-Präsidentin ist der vorausgegangene Präsident/die vorausgegangene Präsidentin, wenn ein neuer Präsident/eine neue Präsidentin gewählt worden war. Er/Sie kann dem Vorstand ohne Wahl für eine Wahlperiode angehören, wenn der Vorstand dies so bestimmt. Danach tritt an die Stelle des Past-Präsidenten/der Past-Präsidentin ein 3. Beisitzer/eine 3. Beisitzerin, wenn eine Wiederwahl des vorherigen Präsidenten/der vorherigen Präsidentin erfolgt.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der MV gebunden. Der Präsident/Die Präsidentin und sein(e)/ihr(e) Stellvertreterin vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat das Alleinvertretungsrecht. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand richtet wissenschaftliche Tagungen aus oder beauftragt andere Mitglieder damit. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet im Verlauf einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten MV durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder. Die Zuwahl erfolgt einstimmig durch den Vorstand. Der Präsident/Die Präsidentin hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen Vorstandsversammlungen einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder und unter ihnen der Präsident/die Präsidentin oder bei dessen/deren Verhinderung der Vizepräsident/die Vizepräsidentin anwesend sind.
§ 9
Beirat
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand in seinen Aufgaben. Der Vorstand beruft den Beirat auf einen Zeitraum von 3 Jahren.
§ 10
Kassenprüfer
Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei von der MV zu bestimmende Kassenprüfer/Kassenprüferinnen, die nicht dem Vorstand angehören.
§ 11
Finanzierung
Zur Finanzierung der Arbeit der Gesellschaft wird ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der MV bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und sind bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, zur satzungsgemäßen Verwendung Spenden anzunehmen.
§12
Haftung
Für etwaige Schulden der DGPFG haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§13
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen werden vom Vorstand oder der MV beantragt und von der MV beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein diesbezüglicher Antrag muss in der Tagesordnung der MV enthalten sein. Diese Tagesordnung muss den Mitgliedern spätestens sechs Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 14
Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann auf Antrag durch Beschluss der MV mit mindestens Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss mindestens drei Monate vor der MV mit Angabe der Gründe den Mitgliedern zugestellt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Psychosomatik in der Gynäkologie und Geburtshilfe. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung der Gesellschaft werden die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.